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Abnahme

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Die Abnahme ist ein entscheidender Meilenstein im verlauf eines Bauvorhabens. Sie markiert den Übergang vom Bauprozess zur rechtlichen Verantwortung des Bauherrn für das Bauwerk. Ab in diesem Moment beginnt die Verjährungsfrist für Mängel, das Werk gilt als vertragsgemäß erbracht, und der Bauherr übernimmt Risiken und Pflichten- Wer baut oder mit Bauleistungen zu tut hat, sollte die Bedeutung der Abnahme rechtlich und praktisch verstehen – denn sie hat weitreichende Konsequenzen.

 

Was bedeutet „Abnahme“ im Baurecht?

Im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 640 BGB) bedeutet Abnahme, dass der Besteller (meist der Bauherr) das Werk des Unternehmers (z. B. Bauunternehmer, Handwerker) als vertragsgemäß erbracht anerkennt. Die Leistung wird damit offiziell entgegengenommen.

Dabei geht es nicht nur eine formale Bestätigung – die Abnahme ist ein zentraler rechtlicher Wendepunkt in Bauvertrag. Sie löst wichtige Rechtsfolgen aus, sowohl für den Unternehmer als auch für den Besteller.

 

Warum ist die Abnahme so wichtig?

Mit der Abnahme treten u. a. folgende Konsequenzen ein:

  • Gefahrübergang: Das Risiko für Beschädigung oder Zerstörung des Bauwerks geht auf den Bauherrn über.
  • Beginn der Verjährungsfrist: Die Gewährleistungsfrist (in der Regel 5 Jahre bei Bauwerken) beginnt zu laufen.
  • Beweislastumkehr: Nach der Abnahme muss der Bauherr beweisen, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt der Abnahme bestand.
  • Fälligkeit der Vergütung: Der Werklohn wird mit Abnahme fällig (§ 641 BGB).
  • Mängelansprüchen: Können ab diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden.

Deshalb ist die Abnahme ein kritischer Moment im Bauvertrag, bei dem höchste Aufmerksamkeit geboten ist.

 

Arten der Abnahme

1. Ausdrückliche Abnahme 

Die häufigste Form: Der Bauherr erklärt ausdrücklich (schriftlich oder mündlich), dass er das Werk als vertragsgemäß abnimmt. Sie erfolgt oft durch ein gemeinsames Abnahmeprotokoll.

2. Fiktive Abnahme 

Laut § 640 Abs. 2 BGB gilt das Werk als abgenommen, wenn:

  • der Unternehmer dem Bauherrn das Werk übergibt,
  • der Bauherr zur Abnahme aufgefordert wird,
  • und nicht innerhalb von 12 Werktagen widersprochen wird.

Voraussetzung ist, dass keine wesentlichen Mängel vorliegen. Fiktive Abnahme sind besonders tückisch, wenn Bauherren nicht aktiv reagieren.

3. Konkludente Abnahme 

Wenn der Bauherr das Werk nutzt, obwohl er es nicht ausdrücklich abgenommen hat, kann eine stillschweigende Abnahme vorliegen. Beispiel: Einzug ins fertiggestellte Haus. Diese Form ist rechtlich heikel, da sie an bestimmte Umstände gebunden ist.

 

Wann darf die Abnahme verweigert werden?

Die Abnahme darf nur bei wesentlichen Mängeln verweigert werden. Kleine Mängel, sogenannte Bagatellen, berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung. Eine berechtigte Verweigerung liegt vor, wenn:

  • Das Werk nicht funktionstüchtig ist,
  • Sicherheitsmängel bestehen,
  • oder der Vertragszweck nicht erreicht wird.

In solchen Fällen sollte die Abnahme ausdrücklich verweigert und ein Mängelprotokoll erstellt werden.

 

Ablauf einer ordentlichen Abnahme

Ein strukturierter Ablauf hilft, spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Typischerweise erfolgt die Abnahme so:

1. Einladung zur Abnahme durch den Unternehmer.

2. Gemeinsamer Abnahmetermin mit Begehung des Werks.

3. Prüfung aus Vollständigkeit und Mängel.

4. Dokumentation in einem Abnahmeprotokoll:

  • Festgestellte Mängel
  • Fristen zur Nachbesserung
  • Erklärung zur Abnahme (ja/nein)

5. Unterzeichnung des Protokolls durch beide Parteien.

Tipp: Ein sachverständiger Begleiter (z. B. Architekt, Bauleiter, Bausachverständiger) kann Bauherren fachlich unterstützten.

 

Risiken bei fehlender oder unklarer Abnahme

  • Unklare Rechtslage: Wer haftet für Mängel, wer trägt die Verantwortung?
  • Verjährungsfristen laufen unbemerkt an (z. B. bei fiktiver Abnahme).
  • Werklohnforderungen können früher fällig werden, als erwartet.
  • Beweisprobleme bei späterer Mängelrüge.

Deshalb ist es wichtig, die Abnahme bewusst, dokumentiert und mit Kenntnis der Konsequenzen durchzuführen.

 

Tipps für Bauherren

  • Keine voreilige Abnahme: Vor vollständiger Leistungserbringung keine Unterschrift leisten.
  • Sichtbare und verdeckte Mängel notieren – auch wenn sie klein erscheinen.
  • Protokoll verwenden: Am besten mit standardisierten Formularen und Fotos.
  • Fristen setzten: Für Nachbesserungen klare Fristen benennen.
  • Sachverständigen hinzuziehen, vor allem bei komplexen Bauvorhaben.
  • Widerspruch dokumentieren, falls keine Abnahme erfolgt.

 

Rechtlicher Hintergrund

Die Abnahme ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, vor allem:

  • §640 BGB – Abnahme
  • §641 BGB – Fälligkeit der Vergütung
  • §634a BGB – Verjährung der Mängelansprüche

Bei Bauverträgen nach VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) gelten teilweise abweichende oder ergänzende Regelungen zur Abnahme, etwa eine förmliche Abnahme oder Fristenregelungen.

 

Fazit

Die Abnahme ist weit mehr als ein formeller Akt – sie ist der rechtliche Wendepunkt zwischen Bauphase und Gewährleistungszeit. Fehler oder Nachlässigkeit in diesem Moment können teuer werden. Bauherren sollten sich frühzeitig über ihre Rechte und Pflichten informieren und die Abnahme strategisch planen und dokumentieren.

Wer sorgfältig vorgeht und idealerweise professionelle Begleitung hinzuzieht, kann mit der Abnahme einen wichtigen Schritt zu einem rechtssicheren und erfolgreichen Bauabschluss machen.

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