Was versteht man unter Bauvorlagen?
Bauvorlagen sind die eingereichten Dokumente, die für die Bewertung eines spezifischen Bauvorhabens notwendig sind. Sie werden auch benötigt, um den Bauantrag zu bearbeiten (gemäß § 64 Abs. 2 LBO), um eine geplante Beseitigung anzuzeigen (gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 LBO) oder für eine Genehmigungsfreistellung (gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 LBO). Selbst wenn die bautechnischen Nachweise nicht der Bauaufsichtsbehörde vorgelegt werden müssen, wird weiterhin von Bauvorlagen gesprochen. Es ist von großer Bedeutung, sicherzustellen, dass die Bauvorlagen aus lichtbeständigem Material wie alterungsbeständigem Papier oder Ähnlichem hergestellt sind. Die Vorlagen müssen das Format DIN A4 aufweisen oder auf diese Größe gefaltet werden können, wobei der § 522 a des Landesverwaltungsgesetzes unberührt bleibt.
Auf jeder Bauvorlage muss zwingend der Vorname, Familienname sowie die Anschrift des für den Inhalt Verantwortlichen deutlich vermerkt sein. Jede Seite der Vorlage muss mit einer Kurzbezeichnung und dem Familiennamen versehen sein. Sofern von der obersten Bauaufsichtsbehörde Vordrucke öffentlich zur Verfügung gestellt wurden, muss der Bauherr diese unbedingt verwenden und gegebenenfalls auf die richtige Größe falten.
Ist es zur angemessenen Bewertung eines Bauvorhabens erforderlich, kann die Bauaufsichtsbehörde zusätzlich zu den Bauvorlagen ein Modell oder andere Nachweise verlangen. Wenn Bauvorlagen für ein bestimmtes Bauvorhaben nicht zwingend erforderlich sind, sollte die Bauaufsichtsbehörde auf deren Einreichung verzichten.
Übermittlung von Dokumenten
Elektronische Kommunikation
Die Übermittlung des Bauantrags, anderer Anträge, Mitteilungen, Anzeigen und Bauvorlagen an die Bauaufsichtsbehörde ist auch in Form von elektronischen Dokumenten möglich. Hierbei müssen die elektronischen Dokumente bei der Übermittlung den Anforderungen der Anlage 1 entsprechen. Es besteht die Möglichkeit, dass die Bauaufsichtsbehörde aufgrund technischer Einschränkungen die Dateigröße einzelner Dokumente begrenzt. Zudem kann die Behörde verlangen, dass bestimmte Dokumente in Papierform mit Unterschrift übermittelt werden, insbesondere wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist.
Übermittlung von Dokumenten in Papierform
Wenn die Bauaufsichtsbehörde es gestattet, dass Anträge, Anzeigen und Mitteilungen zur Bauvorlage in Papierform übermittelt werden dürfen (gemäß § 3a Abs. 2 Satz 1 NBauO), ist es erforderlich, alle Dokumente in dreifacher Ausfertigung zu übermitteln. Falls die Bauaufsichtsbehörde von der Gemeinde oder Stadt mit den Aufgaben betraut ist, genügen in diesem Fall zwei Ausfertigungen. Sollten andere Ämter, Stellen oder die Öffentlichkeit zusätzliche Ausfertigungen benötigen, müssen diese auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde ebenfalls übermittelt werden.
In Abweichung hiervon müssen Bauvorlagen für eine Anzeige gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 NBauO sowie für eine Baumaßnahme gemäß § 62 Abs. 1 NBauO in zweifacher Ausfertigung übermittelt werden. Wird auch in diesen Fällen die Bauaufsichtsbehörde von der Gemeinde oder Stadt mit den Aufgaben betraut, genügt ein Exemplar.
Vorzulegende Bauvorlagen
Bauliche Anlagen
Gemäß § 67 Abs. 1 NBauO und für die Mitteilung nach § 62 Abs. 3 Satz 1 NBauO sind für einen Bauantrag folgende Bauvorlagen erforderlich:
- Ein aktueller Auszug im Maßstab 1 : 5000 aus der amtlichen Karte, auf dem das Baugrundstück gekennzeichnet ist.
- Ein einfacher Lageplan gemäß § 11 Abs. 3 oder, wenn für die Beurteilung erforderlich, ein qualifizierter Lageplan gemäß § 11 Abs. 4. Letzteres ist insbesondere bei Grenzbebauung oder Grenzabständen nach § 11 Abs. 4 erforderlich.
- Bauzeichnungen gemäß § 12.
- Eine Baubeschreibung gemäß § 13 Abs. 1. Für landwirtschaftliche bauliche Anlagen ist zusätzlich eine Betriebsbeschreibung gemäß § 13 Abs. 2 erforderlich.
- Falls eine bauaufsichtliche Prüfung des Nachweises vorgeschrieben ist, ein Nachweis der Standsicherheit gemäß § 14.
- Falls eine bauaufsichtliche Prüfung des Nachweises vorgeschrieben ist, ein Nachweis des Brandschutzes gemäß § 15.
- Angaben über eine gesicherte Erschließung in Bezug auf Wasser- und Energieversorgung sowie Abwasserentsorgung. Dies gilt insbesondere, wenn die bauliche Anlage nicht an die öffentliche Wasser- und Energieversorgung sowie an eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage anschließbar ist und bei einer gesicherten verkehrsmäßigen Erschließung des Baugrundstücks.
- Berechnung der zulässigen, vorhandenen und geplanten baulichen Nutzung, sofern die bauliche Anlage im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt und dieser Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung enthält.
- Informationen über ermittelte, beschriebene und bewertete Umweltauswirkungen der baulichen Anlage durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung.
- Allgemeine Bauartgenehmigung nach § 16a Abs. 2 Nr. 1 NBauO, vorhabenbezogene Bauartgenehmigung nach § 16a Abs. 2 Nr. 2 NBauO oder allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis nach § 16a Abs. 3 NBauO, sofern eine Bauart im Sinne des § 16a Abs. 2 NBauO angewandt werden soll und ein Nachweis der Standsicherheit zu übermitteln ist.
Alle Bauvorlagen müssen spätestens bis zur Anwendung der Bauart übermittelt werden. Ein Lageplan ist nicht erforderlich bei einer Veränderung der baulichen Anlage, sofern die Außenwände, Dächer und Nutzung unverändert bleiben.
Werbeanlagen
Gemäß § 67 Abs. 1 NBauO und für die Mitteilung nach § 62 Abs. 3 Satz 1 NBauO sind für eine Werbeanlage folgende Bauvorlagen erforderlich:
- Aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte gemäß § 11 Abs. 1 oder ein einfacher Plan, sofern dies für eine Beurteilung zu Grenzabständen gemäß § 11 Abs. 3 erforderlich ist. Ein qualifizierter Lageplan muss vorgelegt werden, wenn dies für eine Beurteilung zu den Grenzabständen gemäß § 11 Abs. 4 erforderlich ist.
- Zeichnung und Beschreibung (gemäß Absatz 2 und 3) der Werbeanlage oder eine andere Darstellung der Werbeanlage mittels farbigen Lichtbildes oder einer farbigen Lichtbildmontage.
- Wenn eine bauaufsichtliche Prüfung erforderlich ist, wird ein Nachweis der Standsicherheit gemäß § 14 benötigt.
In der Zeichnung muss die Werbeanlage unter Angabe der Maße und der Farbgestaltung dargestellt werden. Ebenfalls anzugeben sind die Maße, die durch den Standort der Werbeanlage eindeutig bestimmt sind, sowie die Maße der Anlage, wo die Werbeanlage angebracht oder in der Nähe aufgestellt wird.
Es sind auch die Art und Beschaffenheit der Werbeanlage sowie die Abstände der Werbeanlage zu öffentlichen Verkehrsflächen anzugeben, wenn dies zur Beurteilung erforderlich ist.
Wenn auf einem Baugrundstück eine Werbeanlage errichtet wird und auf dem benachbarten Grundstück bereits eine Werbeanlage steht, muss deren Standort in der Bauvorlage dargestellt werden, und zwar im gleichen Maßstab wie die geplante Werbeanlage. Die vorhandene Werbeanlage kann auch mittels Lichtbildes dargestellt werden. Dabei muss die vorhandene Werbeanlage in dem Maßstab abgebildet werden, der in etwa dem Maßstab nach Satz 1 entspricht.
Bauvoranfrage
Hierzu sind nur Bauvorlagen zu übermitteln, die zur Beurteilung durch die Fragen in der Bauvoranfrage nach § 73 Abs. 1 Sätze 1 und 2 NBauO erforderlich sind.
Beseitigung einer baulichen Anlage
Möchte man einen beabsichtigten Abbruch oder die Beseitigung einer baulichen Anlage nach § 60 Abs. 3 Satz 1 NBauO anzeigen, sind folgende Bauvorlagen zu übermitteln:
- Ein einfacher Lageplan gemäß § 11 Abs. 3. In diesem müssen die Lage der abzubrechenden oder zu beseitigenden baulichen Anlage dargestellt werden.
- Eine Bestätigung durch eine sachkundige Person im Sinne von § 65 Abs. 4 NBauO über die Wirksamkeit der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen sowie die Standsicherheit der baulichen Anlage, die an die abzubrechenden oder zu beseitigenden baulichen Anlagen oder Teile der baulichen Anlage angebaut sind. Dies gilt auch für die Standsicherheit, die sich durch die Baumaßnahme auswirken kann.
Bauvorlage zum Antrag auf Erteilung einer bauaufsichtlichen Zustimmung
Für einen Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung gemäß § 74 Abs. 2 NBauO sind folgende Bauvorlagen nach §§ 5 bis 7 zu übermitteln – ausgenommen sind:
- Nachweis der Standsicherheit
- Nachweis des Brandschutzes
- Nachweis über die Anwendbarkeit der Bauarten
Sofern eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 68 Abs. 5 und 6 NBauO durchgeführt wurde, sind die Bekanntmachung gemäß Abs. 6 NBauO sowie eingegangene Einwendungen zusammen mit dem Antrag zu übermitteln.
Bauvorlagen zum Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung für einen fliegenden Bau
Um eine Ausführungsgenehmigung für einen fliegenden Bau nach § 75 Abs. 3 Satz 1 NBauO zu erhalten, müssen die in § 5 Abs. 1 Nummern 3 bis 6 genannten Bauvorlagen als Formular in Papierform in zweifacher Ausfertigung gemeinsam mit dem Antrag übermittelt werden. Gemäß § 13 Abs. 1 muss die Baubeschreibung ausreichende Informationen zur Konstruktion, dem Aufbau und dem Betrieb des fliegenden Baus enthalten.
Inhalt der Bauvorlagen
Auszug aus dem Katasterwerk, Lageplan
Der Auszug aus der Liegenschaftskarte (Katasterwerk) muss das Baugrundstück sowie die benachbarten Grundstücke in einem Umkreis von mindestens 50 m ab der Grundstücksgrenze des Baugrundstücks darstellen. Das Baugrundstück ist dabei klar zu kennzeichnen. Auf dem Auszug müssen der Name des Bauherren oder der Bauherrin, die Bezeichnung der Baumaßnahme, das Datum des Bauantrags sowie der Mitteilung nach § 62 Abs. 3 Satz 1 NBauOO vermerkt sein.
Basierend auf der Liegenschaftskarte muss der Plan einen Maßstab von mindestens 1:500 haben. Falls es für die Beurteilung der Baumaßnahme erforderlich ist, kann ein größerer Maßstab gewählt werden. Der Lageplan muss nach Angaben aus dem Liegenschaftskataster durch eine Vermessungsstelle gemäß § 6 Abs. 1, 2 oder 3 angefertigt oder beglaubigt sein. Wenn ein öffentlich-rechtliches Bodenordnungsverfahren besteht, müssen die ergangenen rechts- und bestandskräftigen Entscheidungen bei der Erstellung des Lageplans berücksichtigt werden. Dies gilt, solange das Liegenschaftskataster den Lageplan noch nicht berichtigt hat.
Der einfache Lageplan muss folgende Angaben enthalten:
- Maßstab und Lage des Baugrundstücks zur Nordrichtung und aus dem Liegenschaftskataster
- Bezeichnung des Baugrundstücks durch Angabe der Gemeinde, der Straße, der Hausnummer, des Grundbuchs, der Gemarkung, der Flur und der Flurstücke mit Angabe von Eigentümer oder der Erbbauberechtigten
- Flächeninhalte für das Baugrundstück bildender Grundstücke
- Katastermäßige Grenzen des Baugrundstücks sowie der benachbarten Grundstücke
- Bestand von vorhandenen Gebäuden auf dem Baugrundstück sowie auf den benachbarten Grundstücken
- Hinweise auf Baulasten
- Hinweise auf anhängige Bodenordnungsverfahren sowie die ausführende Stelle
Der qualifizierte Lageplan muss zusätzlich zu den in Absatz 3 genannten Angaben auch folgendes enthalten:
- Erforderliche Abmessungen des Baugrundstücks nach dem Liegenschaftskataster für die bauaufsichtliche Beurteilung.
- Angabe über die Zuverlässigkeit der Grenzen des Baugrundstücks sowie deren Erkennbarkeit in der Örtlichkeit nach Liegenschaftskataster und eine Bestätigung über die Vollständigkeit der Darstellung des Gebäudebestandes durch eine Vermessungsstelle – siehe § 6 Abs. 1, 2 oder 3.
- Bezeichnung der benachbarten Flurstücke durch Angabe der Gemeinde, des Grundbuchs, der Gemarkung, der Flur und der Flurstücke mit Angabe von Eigentümer oder der Erbbauberechtigten.
Der Entwurfsverfasser muss auf dem Lageplan, soweit für die Beurteilung der Baumaßnahme erforderlich, folgende Angaben machen:
- Festsetzungen des Bebauungsplans oder der Satzung nach § 34 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) für das Baugrundstück.
- Flächen des Baugrundstücks, welche in einem Sanierungsgebiet oder im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB liegen.
- Höhe der gewachsenen Geländeoberfläche im Bereich der geplanten baulichen Anlage, sofern das Gelände geneigt ist.
- Geplante bauliche Anlage mit Angabe von Außenmaßen, Dachform und Höhe der Oberkante des Erdgeschossfußbodens zur öffentlichen Verkehrsfläche sowie der Zu- und Abfahrten.
- Bauart der Außenwände, Art der Bedachung, der auf dem Baugrundstück vorhandenen Anlagen.
- Grenzabstände der geplanten baulichen Anlage sowie die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu anderen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und auf den benachbarten Grundstücken.
- Lage von Kulturdenkmalen sowie naturschutzrechtlich geschützte Teile der Natur und Landschaft auf dem Baugrundstück und auf den Nachbargrundstücken.
- Lage von Leitungen, die dem Ferntransport von Stoffen, der öffentlichen Versorgung mit Gas, Wasser, Elektrizität und Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung, der Telekommunikation und dem Rundfunk dienen sowie zu den Abständen zu der geplanten baulichen Anlage.
- An das Baugrundstück angrenzende öffentliche Verkehrsflächen mit Angabe von Breite, der Straßengruppe und der Höhenlage.
- Lage von Hydranten und anderen Wasserentnahmestellen für die Feuerwehr.
- Abstände der baulichen Anlage zu benachbarten öffentlichen Verkehrsflächen, oberirdischen Gewässern und Deichen.
- Lage, Anzahl und Größe der Spielplätze für Kinder, Flächen, welche gärtnerisch angelegt werden und Plätze für Abfallbehälter sowie Zweckbestimmung von nicht überbauten Flächen.
- Flächen mit einer Baulast.
- Flächen, deren Böden mit gesundheitsgefährdenden Stoffen belastet sind.
- Lage von vorhandenen und geplanten Brunnen, Sickergruben, Abfallgruben, Kleinkläranlagen und Anlagen zur Aufbewahrung von Exkrementen oder Urin auch mit Einstreu und von Gärresten.
- Lage vorhandener und geplanter unterirdischer Behälter für Heizöl, andere wassergefährdende Stoffe, brennbare Flüssigkeiten oder Gase, deren Leitungen sowie die Abstände zu Behältern und Leitungen zu der geplanten baulichen Anlage zu Brunnen und zu Wasserversorgungsanlagen.
- Lage, Anzahl und Größe der notwendigen Einstellplätze und Zufahrten sowie Zufahrten und Aufstell- und Bewegungsplätze der Feuerwehr.
Diese Angaben sind nach Absatz 5 als gesondertes elektronisches Formular zu übermitteln oder auf gesonderten Blättern zu senden, da der Lageplan dadurch unübersichtlich wird.
Für Angaben im Lageplan sowie in den gesonderten elektronischen Dokumenten und auf gesonderten Blättern sind Zeichen und Farben der Anlage 2 zu nutzen. Die Planzeichenverordnung ist entsprechend anzuwenden. Sonstige Darstellungen müssen erläutert werden. Grün als Farbe ist der Bauaufsichtsbehörde sowie den Prüfingenieuren der Baustatik vorbehalten.
Bauzeichnungen
Als Maßstab für Bauzeichnungen gilt mindestens 1 : 100. Wenn die Darstellung der erforderlichen Eintragungen es erfordert, ist ein größerer Maßstab zu wählen. Wenn die Darstellung der erforderlichen Eintragungen ausreichend ist, kann auch ein kleinerer Maßstab gewählt werden.
Soweit es für die Beurteilung der Baumaßnahme erforderlich ist, sind in den Bauzeichnungen folgenden Angaben zu machen:
-
Grundrisse aller Geschosse mit Angaben der vorgesehenen Nutzung von Räume sowie die Einzeichnung von:
- Nordrichtung
- Treppen
- Lichte Öffnungsmaße von Türen, Art und Anordnung der Türen an und in den Rettungswegen
- Feuerstätten
- Schornsteine
- Räume zur Brennstofflagerung und Räume mit Behältern für wassergefährdende Stoffe, brennbare Flüssigkeiten oder gase mit Angabe der vorgesehenen Art und Menge des Lagergutes
- Aufzugsschächte, Aufzüge und nutzbare Grundflächen der Fahrkörbe der Personenaufzüge
- Installationsschächte, Installationskanäle und Lüftungsleitungen, welche durch Bauteile hindurchgeführt und für eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben sind
- Räume für das Aufstellen von Lüftungsanlagen
- Toiletten, Badewannen und Duschen
-
Schnitte, aus denen ersichtlich wird
- Gründung der geplanten baulichen Anlage und soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist, Gründung anderer baulichen Anlagen
- Anschnitt von vorhandenen und künftigen Geländeoberflächen
- Höhenlage der Oberkante des Erdgeschossfußbodens
- Höhe der Fußboddenoberkante des höchstgelegenen Geschosses mit einem Aufenthaltsraum über der künftigen Geländeoberfläche
- Lichte Raumhöhen
- Verlauf von Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis
- Dachhöhen und Dachneigungen
- Bei einem Gebäude mit Schnitten durch das Gebäude, Punkte, die für den Grenzabstand des Gebäudes sowie die Zuverlässigkeit von Kellerräumen als Aufenthaltsräume maßgeblich sind. Hier mit den jeweiligen Höhenangaben bezogen auf § 5 Abs. 9 NBauO maßgeblicher Geländeoberfläche
- Ansichten von geplanten baulichen Anlagen mit Anschluss an Nachbargebäude unter Angabe der Baustoffe und Farben, der vorhandenen und künftigen Geländeoberflächen sowie von dem Gefälle der anschließenden Verkehrsfläche
Soweit es zur Beurteilung der Baumaßnahme erforderlich ist, ist in den Bauzeichnungen anzugeben:
- Maßstab und die Maße
- Wesentliche Bauprodukte und Bauarten
- Rohbaumaße der Fensteröffnungen in Aufenthaltsräumen
- Bei Veränderung der baulichen Anlage die zu beseitigenden und die geplanten Bauteile
Zeichen und Farbe der Anlage 2 sind in den Bauzeichnungen zu verwenden. Grün als Farbe ist der Bauaufsichtsbehörde sowie den Prüfingenieuren der Baustatik vorbehalten.
Baubeschreibung
In der Baubeschreibung sind die Baumaßnahme, die bauliche Anlage und die beabsichtigte Nutzung zu erläutern, wenn dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben weder im Lageplan noch in den Bauzeichnungen enthalten sind. Zusätzlich sind in der Baubeschreibung, wenn es zur Beurteilung der baulichen Anlage oder der Baumaßnahme erforderlich ist, die folgenden Angaben anzugeben:
- Gebäudeklasse und Höhe im Sinne von § 2 Abs. 3 Sätze 3 und 4 NBauO.
- Anrechenbare Rohbauwerte oder Herstellungswerte und ihre Ermittlung.
- Erforderliche, vorhandene sowie geplante Anzahl von notwendigen Einstellplätzen.
In der Betriebsbeschreibung für gewerbliche und landwirtschaftliche bauliche Anlagen sind zusätzlich folgende Angaben erforderlich:
- Bezeichnung der gewerblichen oder landwirtschaftlichen Tätigkeit.
- Art, Anzahl und Aufstellungsort von Maschinen und Apparaten.
- Rohstoffe, die verwendet werden.
- Erzeugnisse, die hergestellt werden.
- Lagerung von feuer-, explosions- oder gesundheitsgefährlichen Rohstoffen und Erzeugnissen.
- Etwa entstehende Einwirkungen auf Beschäftigte bzw. die Nachbarschaft durch Geräusche, Erschütterungen, Lichtstrahlen, Gerüche, Gas, Staub, Dämpfe, Rauch, Ruß, Flüssigkeiten, Abwässer und Abfälle nach Art und Ausmaß sowie die Beschreibung von Maßnahmen, welche zu Verminderung oder Beseitigung beitragen.
- Anzahl der Beschäftigten.
Nachweis der Standsicherheit
Zum Nachweis der Standsicherheit tragender Bauteile und ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 sind vor Erteilung der Genehmigung zum Bauen erforderliche statische Berechnungen sowie entsprechende Beschreibungen mit Darstellung des statischen Systems zu übermitteln. Fertigen Sie die Konstruktionszeichnungen der tragenden Bauteile spätestens zu Baubeginn an und übermitteln Sie sie bei einer Prüfung mindestens vier Wochen vor diesem Termin. Bei Bedarf zur Beurteilung sind Bauteile durch Positionsangaben zu kennzeichnen. Änderungen oder Ergänzungen des Standsicherheitsnachweises erfordern die Übermittlung eines Nachtrags mit entsprechenden Anpassungen. Falls erforderlich, kann die Bauaufsichtsbehörde oder der Prüfingenieur eine aktualisierte Gesamtfassung des Standsicherheitsnachweises verlangen. Zur Strukturierung in einem elektronischen Dokument sind Abschnittsmarker zu setzen.
Die Standsicherheit der baulichen Anlage und deren Teile muss durch statische Berechnungen nachgewiesen werden, wobei die Beschaffenheit des Baugrundes und dessen Tragfähigkeit in den Berechnungen anzugeben sind. Bei Bedarf ist auch die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen sowie die Tragfähigkeit des Baugrundes von Nachbargrundstücken in den statischen Berechnungen zu berücksichtigen.
Es besteht die Möglichkeit, die Standsicherheit der tragenden Bauteile auch auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachzuweisen, solange die Anforderungen des Standsicherheitsnachweises in gleicher Weise erfüllt werden.
Bei elektronischer Übermittlung von Bauvorlagen gemäß § 3a Abs. 1 NBauO können sowohl die Bauaufsichtsbehörde als auch der Prüfingenieur verlangen, dass der Nachweis der Standsicherheit inklusive Positionsplänen und Konstruktionszeichnungen in Papierform als Arbeitskopie übermittelt wird, sofern dies als erforderlich erachtet wird. Endgültige Prüfeinträge sind im elektronischen Dokument vorzunehmen.
Nachweis des Brandschutzes
Machen Sie zum Nachweis des Brandschutzes im Lageplan, den Bauzeichnungen und der Baubeschreibung detaillierte Angaben, sofern dies für die Beurteilung erforderlich ist.
- Bauteile, Einrichtungen und Vorkehrungen für den Brandschutz, darunter Brandwände, Trennwände, Decken, Unterdecken, Installationsschächte, Installationskanäle, Lüftungsanlagen, Feuerschutzabschlüsse, Rauchschutztüren sowie Öffnungen zur Rauchableitung, inklusive Fenster gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
- Brandverhalten von Baustoffen gemäß den Unterscheidungen nach § 26 Abs. 1 NBauO
- Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile gemäß den Unterscheidungen nach § 26 Abs. 2 NBauO
- Nutzungseinheiten, Brandabschnitte und Rauchabschnitte
- Erster und zweiter Rettungsweg nach § 33 NBauO, einschließlich der notwendigen Treppen, Treppenräume, Ausgänge, nötige Flure und mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stellen als Rettungswege gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 NBauO, inklusive Fenster mit Angabe der lichten Maße und Brüstungshöhen
- Flächen, Zugänge, Durchgänge, Zufahrten und Durchfahrten für die Feuerwehr sowie deren Bewegungsflächen und Aufstellflächen von Hubrettungsfahrzeugen
- Für den Brandschutz erforderliche Abstände innerhalb und außerhalb der baulichen Anlage
- Löschwasserversorgung
Bei Sonderbauten wie Mittel- und Großgaragen müssen, wenn für die Beurteilung erforderlich:
- Einzelheiten zur Nutzung, Anzahl der Nutzer, Explosionsgefahren, erhöhte Brandgefahren, Brandlasten, Gefahrenstoffe und Risikoanalysen für den Brandschutz relevant sein.
- Angaben zu Breite und Länge der Rettungswege, Details zur Führung und Ausbildung der Rettungswege, einschließlich Sicherheitsbeleuchtung und Kennzeichnung der Rettungswege.
- Technische Anlagen zum Brandschutz, zur Branderkennung, zur Brandmeldung, zur Alarmierung, zur Brandbekämpfung, zur Rauchableitung und zur Rauchfreihaltung.
- Bemessung des Löschwasserbedarfs, Leistungsfähigkeit der Löschwasserversorgung, Einrichtungen zur Löschwasserentnahme und Löschwasserrückhaltung.
- Betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung, Brandbekämpfung, Rettung von Menschen und Tieren, Feuerwehrplan, Brandschutzordnung, Aufstellung einer Werkfeuerwehr, Bestellung von Brandschutzbeauftragten sowie Selbsthilfekräften.
Es ist ebenfalls anzugeben, weshalb es in Fällen des § 51 Satz 1 NBauO der Einhaltung von Vorschriften über den Brandschutz wegen der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlage oder Räume und wegen besonderer Anforderungen kein Bedarf besteht.
Außerhalb von Bauzeichnungen und Baubeschreibungen kann der Nachweis des Brandschutzes auch in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzeptes erfolgen. Ändern oder ergänzen Sie den Brandschutznachweis, indem Sie einen beschränkten Nachtrag einreichen und zusätzlich eine aktualisierte Gesamtfassung des Brandschutznachweises übermitteln.
Übereinstimmungsangebot
Sämtliche Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Berechnungen, Konstruktionszeichnungen und sonstige Beschreibungen, die den bautechnischen Nachweisen zugrunde liegen, müssen einheitliche Positionsangaben aufweisen und inhaltlich übereinstimmen.
Abgrabungsplan
Abweichend zur Fassung der Bauvorlagenverordnung gilt der Abgrabungsplan. Die Vorschriften des ersten bis dritten Teils der Fassung gelten entsprechend.
Bauzustandsanzeigen
Baubeginnanzeige
Sofern bautechnische Nachweise nicht bauaufsichtlich geprüft und durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt sind, bedarf es einer Erklärung seitens des jeweiligen Nachweiserstellers, welche die Erstellung des bautechnischen Nachweises bestätigt. Diese Erklärung ist spätestens mit Einreichung der Baubeginnsanzeige vorzulegen. Im Fall einer stufenweisen Umsetzung des Bauvorhabens muss die entsprechende Erklärung zu Beginn der Ausführung jedes einzelnen Bauabschnitts vorliegen.
Wenn der Prüfsachverständige den Nachweis der Standsicherheit eines Bauvorhabens bescheinigt und keine bauaufsichtliche Prüfung erforderlich ist, reicht der Tragwerkplaner eine Erklärung spätestens bei der Einreichung der Baubeginnsanzeige ein.
Anzeige der beabsichtigten Nutzungsaufnahme
Dies impliziert, dass bei einem Bauvorhaben, für das regelmäßige bauaufsichtliche Prüfungen gemäß der Rechtsverordnung vorgeschrieben sind, die entsprechenden Bescheinigungen und Bestätigungen aus dem Brandschutznachweis durch eine Anzeige vorzulegen sind. Berücksichtigen Sie dies insbesondere, wenn der Brandschutznachweis nicht bauaufsichtlich geprüft wurde.
Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten
Der Bauherr ist verpflichtet, die Baugenehmigung und die entsprechenden Bauvorlagen sowie bei sonstigen genehmigungsfreien Baumaßnahmen nach § 62 NBauO die Mitteilung und die Bauvorlagen für einen Zeitraum von zwei Jahren nach dem Abbruch oder der Beseitigung der baulichen Anlage aufzubewahren. Bewahren Sie zudem die Bescheinigungen von Sachverständigen sowie Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte und -arten auf, insbesondere wenn sie Nebenbestimmungen für Betrieb oder Wartung enthalten. Bei einem Eigentumsübergang der baulichen Anlage ist der Bauherr verpflichtet, die Unterlagen an den Rechtsnachfolger weiterzugeben.
Im Falle eines Abbruchs oder der Beseitigung der baulichen Anlage bzw. Teile davon muss der Bauherr die bestätigte Anzeige, die zugehörige Bauvorlage samt sämtlicher Bauzeichnungen und Sachverständigenbescheinigungen für zwei Jahre nach dem Abbruch oder der Beseitigung aufbewahren und sie auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorlegen. Zudem hat der Bauherr im Fall eines Eigentumsübergangs die Unterlagen an den neuen Eigentümer weiterzugeben. Sollten Prüfingenieure Unterlagen für ihre Aufgabenerledigung benötigen, ist der Bauherr dazu verpflichtet, diese auf Anfrage zu übermitteln.
Die Bauaufsichtsbehörde unterliegt denselben Aufbewahrungspflichten wie der Bauherr gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Paragraphen.
Fazit
Die Einreichung eines Bauantrags mit den entsprechenden Bauvorlagen erfordert stets eine enge Zusammenarbeit im Team. Die Baubehörde, die Bauherren und die einzelnen planenden Fachleute müssen eng kooperieren, da aufgrund der Vielzahl von Vorschriften und Regeln eine zunehmende Spezialisierung notwendig ist.
Wenden Sie in vielen Fällen das vereinfachte Genehmigungsverfahren an, insbesondere wenn keine Sonderbauten genehmigungspflichtig sind. Entfernen Sie die behördliche Prüfung, und überprüfen Sie das Bauvorhaben nur auf grundlegende Aspekte. Die Bauherren sind verantwortlich für den Nachweis der Einhaltung der Anforderungen und müssen sich an ungeprüfte Vorschriften und Verordnungen halten. Dies bedeutet, dass den Bauherren eine erhebliche Verantwortung zukommt.
Es ist wichtig zu beachten, dass eine Bauvoranfrage noch keine Baugenehmigung darstellt. Bauherren dürfen keinesfalls vor der formellen Einreichung eines Bauantrags mit allen erforderlichen Bauvorlagen mit dem Bau auf dem Grundstück beginnen. Dabei ist auch der Zeitpunkt der Verordnung und deren Inkrafttreten zu berücksichtigen.