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Energieausweis Neubau

Inhaltsverzeichnis

Was ist ein Energieausweis?

Der Energieausweis dient der Dokumentation der energetischen Qualität eines Gebäudes. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass er keine genauen Informationen über die individuellen Energiekosten liefert, da diese vom Verhalten der Bewohner abhängig sind.

Die Energieausweise verwenden eine symbolische Farbskala, um den Energiebedarf für das Heizen genau zu veranschaulichen. Grüne Farbtöne kennzeichnen eine gute Energieeffizienz, minimale Heizkosten und hohen Wohnkomfort, was sich positiv auf den Immobilienwert auswirken kann. Hingegen weist die Farbe Rot auf einen dringenden Handlungsbedarf hin – Hausbesitzer sollten in diesem Fall eine Energieberatung und möglicherweise Sanierungsmaßnahmen in Erwägung ziehen.

Sowohl Mieter als auch potenzielle Käufer interessieren sich zunehmend für die Daten der Energieausweise, insbesondere aufgrund des starken Anstiegs der Nebenkosten.

Es ist wichtig zu beachten, dass ein Energieausweis gebäudebezogen ist und für das gesamte Haus gilt. Daher ist es nicht möglich, separate Ausweise für einzelne Wohnungen auszustellen.

Die Ausstellung und Verwendung des Energieausweises werden in der aktuellen Energieeinsparverordnung (EnEV) geregelt. Dadurch erhalten Eigentümer und Vermieter von Neubauten klare und verlässliche Richtlinien für die Ausstellung des Energieausweises. Es ist zu beachten, dass der Energieausweis nicht nur für Neubauten, sondern auch für Bestandsgebäude gilt.

Gemäß dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) und der Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn) ist die Ausstellung eines Energieausweises für Wohn- und Nichtwohngebäude bei Neubauten generell vorgeschrieben.

 

Welche Arten von Energieausweisen gibt es?

Gemäß den Bestimmungen des Gebäudeenergiegesetzes existieren Energieausweise, die entweder bedarfs- oder verbrauchsorientiert sind. Dabei variieren die Darstellung, der Inhalt, die Berechnungsmethode, die zugrunde gelegten Daten, die Zielgruppen sowie die energetischen Merkmale je nach Art des Gebäudes. Unterscheidungen werden dabei für Wohngebäude, Nichtwohngebäude und öffentliche Gebäude getroffen.

 

Bedarfsausweis

Der Bedarfsausweis quantifiziert den Energiebedarf eines Gebäudes anhand des Jahres-Primärenergiebedarfs und des Endenergiebedarfs. Diese Werte werden durch Berechnungen ermittelt, die auf den geometrischen, konstruktiven und energetischen Merkmalen des Gebäudes basieren. Dabei werden standardisierte Rahmenbedingungen wie vordefinierte Innentemperaturen, klimatische Gegebenheiten und Nutzerverhalten berücksichtigt. Bei Neubauten werden die energetischen Eigenschaften des Gebäudes in die Berechnung einbezogen.

 

Verbrauchsausweis

Der Verbrauchsausweis basiert auf den tatsächlichen Verbrauchsdaten des Gebäudes der letzten drei Jahre. Bei einem Neubau, für den keine solchen Daten verfügbar sind, wird stattdessen ein Bedarfsausweis ausgestellt.

 

Was beinhaltet ein Energieausweis?

Der Energieausweis besteht aus mehreren Seiten, wobei Seite 2 einen Bandtacho mit einer Farbskala von Grün nach Rot enthält. Dieser Bandtacho zeigt den Verbrauch an Kilowattstunden Energie pro Quadratmeter und Jahr und markiert mit einem Pfeil den berechneten Jahresprimärenergiebedarf des Gebäudes. Ein Pfeil, der weiter in Richtung Grün zeigt, signalisiert eine höhere Energieeffizienz. Unterhalb wird dieser Wert detailliert aufgeschlüsselt, wobei ein Referenzgebäude gemäß den Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) als Bezugsgröße verwendet wird, um Ist- und Soll-Werte direkt zu vergleichen.

Ebenso werden die Anforderungs- und Ist-Werte für die energetische Qualität der Gebäudehülle angezeigt, einschließlich aller Bauteile wie Wände, Decken, Fenster und Türen. Eine größere Differenz zeigt an, dass eine bessere Dämmung umgesetzt wurde und somit weniger Wärmeverluste entstehen.

Des Weiteren zeigt der Bandtacho den Wert des Endenergiebedarfs, der die zu erwartenden Nebenkosten anzeigt. Je grüner die Skala, desto niedriger sind die Kosten.

Die Angabe zur CO₂-Emission verdeutlicht den Umweltnutzen. Ein weiterer Bandtacho zeigt an, ob sich der Neubau näher am Passivhausstandard oder eher im Bereich eines Standard-Neubaus befindet, wobei die verschiedenen Häusertypen basierend auf ihrem Endenergiebedarf eingestuft werden.

 

Muss ein Energieausweis beim Neubau ausgestellt werden?

Die Pflicht zur Erstellung eines Energieausweises für Neubauten wird in den §§ 10–14 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) festgelegt. Diese Bestimmungen legen fest, dass der Bauherr sicherstellen muss, dass unmittelbar nach Fertigstellung des Gebäudes der Energieausweis erstellt wird. Falls der Bauherr nicht gleichzeitig Eigentümer des Gebäudes ist, ist er verpflichtet sicherzustellen, dass der Energieausweis dem Eigentümer unverzüglich nach Fertigstellung des Baus übergeben wird.

Im Energieausweis müssen die tatsächlichen energetischen Eigenschaften des Neubaus detailliert aufgeführt werden. Eventuelle Änderungen während der Bauausführung müssen ebenfalls berücksichtigt werden. Auf Verlangen ist der Energieausweis gemäß den Bestimmungen der jeweiligen Landesbauverordnung der zuständigen Behörde vorzulegen.

Zusammenfassend sind die wichtigsten Punkte bezüglich der Energieausweise für Neubauten:

  • Die Erstellung eines Energieausweises ist für Neubauten obligatorisch.
  • Der Energieausweis muss unverzüglich nach Fertigstellung durch den Bauherrn vorgelegt werden.
  • Nach Fertigstellung des Neubaus muss der Energieausweis dem Eigentümer übergeben werden.
  • Eventuelle Änderungen während der Bauausführung müssen berücksichtigt werden.
  • Der Energieausweis muss auf Verlangen der zuständigen Baubehörde in den jeweiligen Bundesländern vorgelegt werden.

 

Wie hoch sind die Strafen?

Gemäß § 27 der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 können bei einem Neubau Bußgelder in Höhe von bis zu 15.000 Euro verhängt werden, wenn entweder kein Energieausweis vorliegt oder dieser falsche Angaben enthält. Diese Strafe kann sowohl gegen den Aussteller des Energieausweises als auch gegen den Immobilienbesitzer verhängt werden.

Behörden führen stichprobenartige Kontrollen durch, um die Einhaltung der Bestimmungen bezüglich der Energieausweise zu überprüfen. Dadurch wird nicht nur die Qualität sichergestellt, sondern auch die ordnungsgemäße Umsetzung der Vorschriften gewährleistet. Um diese Kontrollen effektiv durchführen zu können, werden seit 2014 allen Energieausweisen Registriernummern zugewiesen. Die Verantwortung für die Erfassung der Registriernummer sowie die Übermittlung einer Kopie an die zuständigen Behörden liegt beim Aussteller des Energieausweises.

 

Wo kann ich einen Energieausweis ausstellen lassen?

Gemäß dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) dürfen nur Personen einen Energieausweis ausstellen, die über eine spezielle Aus- oder Weiterbildung sowie relevante Berufserfahrung verfügen. Zu diesem Personenkreis zählen neben Architekten und Bauingenieuren mit Bauvorlageberechtigung auch qualifizierte Handwerker.

Bauherren, Bauträger und Immobilienmakler können autorisierte Aussteller in der „Energieeffizienz-Expertenliste für Bundesförderprogramme“ oder in der Liste der Deutschen Energieagentur finden.

Formularbeginn

Wenn der Bedarfsausweis nicht vom Architekten oder Bauingenieur ausgestellt wird, der den Bauantrag eingereicht hat, muss der Aussteller die Berechtigung zur Ausstellung des Energieausweises nachweisen. Aus diesem Grund sollte der ausstellende Energieberater über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen, die Schadensersatzansprüche abdeckt, falls der Energieausweis fehlerhaft ausgestellt wurde.

 

Ist ein Energieausweis bei Vermietung Pflicht?

Gemäß der aktuellen Energieeinsparverordnung (EnEV) von 2014 ist es bei der Vermietung von Neubau-Immobilien zwingend erforderlich, einen Energieausweis vorzulegen. Dieser muss den Mietinteressenten spätestens beim Besichtigungstermin der Immobilie vorgelegt werden.

Sobald Immobilienanzeigen veröffentlicht werden und ein Energieausweis vorhanden ist, müssen die entsprechenden Angaben in der Anzeige aufgeführt werden. Die Verpflichtung zur Angabe bestimmter Informationen in Immobilienanzeigen ist in § 16a der Pflichtangaben für Immobilienanzeigen festgelegt.

Zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen zählen:

  • Die Art des Energieausweises (Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis)
  • Der Wert des Endenergieverbrauchs bzw. des Endenergiebedarfs
  • Der wesentliche Energieträger für die Heizanlage des Gebäudes
  • Das Baujahr der Immobilie
  • Die Energieeffizienzklasse der Immobilie

 

Fazit

Von Beginn an war der Energieausweis Gegenstand zahlreicher Diskussionen. Trotz anfänglicher Herausforderungen haben die Regelungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) von 2020 zu erheblichen Verbesserungen geführt. Obwohl bestimmte Erwartungen an den Energieausweis bis heute unerfüllt bleiben, haben umfangreiche Studien interessante Erkenntnisse geliefert.

Für das Jahr 2023 ist ein Update des GEG geplant, das darauf abzielt, europaweit vergleichbare Energieausweise aus Datenbanken abzurufen. Hierbei sind insbesondere Länder wie England und Dänemark führend.

Seit 2021 besteht nicht nur für Eigentümer von Neubauten die Verpflichtung, einen Energieausweis vorzulegen, sondern auch für Immobilienmakler.

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