Carports und Garagen als untergeordnete Bauteile
Im deutschen Baurecht werden Carports und Garagen oft als sogenannte „untergeordnete Bauteile“ bezeichnet. Dies bedeutet, dass sie als ergänzende, nicht primäre Gebäude auf einem Grundstück betrachtet werden. Sie sind zwar bauliche eigenständig, nehmen jedoch eine unterstützende Funktion ein und stehen in der Regel im Dienst des Hauptgebäudes, wie einem Wohnhaus. Diese besondere Einstufung bringt spezifische baurechtliche Reglungen mit sich, die es Eigentümern erleichtern, Carports und Garagen auf ihrem Grundstück zu erreichen und dabei möglicherweise von vereinfachten Genehmigungsverfahren zu profitieren.
Eine häufig verwendete Definition für untergeordnete Bauteile besteht darin, dass sie hinsichtlich Größe und Funktion nicht das Hauptgebäude dominieren und in der Regel keinen Wohnraum bieten. Ihre bauliche Zweckstimmung ist vielmehr auf die Aufbewahrung von Fahrzeugen und das Schaffen von überdachten Abstellflächen ausgelegt. Hierbei handelt es sich also um Bauwerk, die das Wohnen unterstützen, jedoch nicht als Wohnfläche genutzt werden.
Warum ist die Einstufung als untergeordnetes Bauteil wichtig?
Die Einordnung von Carports und Garagen als untergeordnete Bauteile ist deshalb relevant, weil sie zu einer Reihe baurechtlicher Erleichterungen führt. So dürfen sie häufig näher an der Grundstücksgrenze gebaut werden als Hauptgebäude und unterliegen je nach Landesbauordnung vereinfachten Genehmigungsverfahren. Diese Sonderstellung trägt dazu bei, dass Grundstücksbesitzer mehr Flexibilität in der Nutzung und Gestaltung ihres Grundstücks haben. Beispielweise sind sie oft von strengen Abstandsregelungen oder gewissen Genehmigungsverfahren befreit, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Ein weiteres Ziel dieser Sonderreglung ist die Schaffung zusätzlicher Abstellmöglichkeiten, ohne dass durch eine vollständige Baugenehmigung hohe bürokratische Hürden bestehen. Insbesondere in städtische Gebieten, wo Parkflächen rar sind, trägt die Genehmigung untergeordneter Bauteile dazu bei, eine ordentlich und durchdachte Nutzung des Grundstücks zu gewährleisten und gleichzeitig die Wohnqualität zu verbessern.
Rechtliche Regelungen und Unterschiede zwischen den Bundesländern
Die Regelung zur Errichtung von Carports und Garagen als Untergeordnete Bauteile variieren zwischen den Bundesländer und sind in den jeweiligen Landesbauordnungen festgehalten. Manche Bundesländer ermöglichen es, Garagen bis zu einer bestimmten Größe oder Höhe ohne umfangreiche Baugenehmigungen direkt an die Grundstücksgrenze zu bauen. Andere Vorschriften setzen spezifische Grenzen oder zusätzliche Anforderungen, um sicherzustellen, dass das Bauteil als untergeordnet eingestuft bleibt, etwa durch Begrenzungen der maximalen Größe oder der zulässigen Fläche.
So können Bauordnungen vorschreiben, dass ein Carport oder eine Garage maximal eine Fläche von 30 m² einnehmen darf oder nicht höher als 3 m sein sollte, um als untergeordnetes Bauteil gelten. Überschreitet das Bauwerk diese Größe, verliert es möglicherweise seine Sonderstellung und muss den regulären baurechtlichen Anforderungen für ein Hauptgebäude genügen.
Vereinfachte Genehmigungsverfahren und Bauanzeige
Für untergeordnete Bauteile wie Carports und Garagen gelten häufig vereinfachte Genehmigungsverfahren. Während reguläre Wohngebäude eine vollständige Baugenehmigung erfordern, kann es bei Carports und Garagen in vielen Fällen ausreichen, eine Bauanzeige einzureichen. Bei der Bauanzeige handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren, bei dem der Bauherr lediglich die geplante Errichtung meldet und nicht auf eine vollständige Genehmigung warten muss.
Die genaue Anforderungen und Abläufe für eine Bauanzeige hängen jedoch vom jeweiligen Bundesland ab. In einigen Länder entfällt die Anzeige vollständig, sofern der Carport oder die Garage gewissen Größenbeschränkungen entspricht. In anderen Fällen müssen auch kleinere Carports und Garagen formell angezeigt werden, jedoch ohne dass eine Genehmigungspflicht besteht. Es empfiehlt sich, sich stehts vorab bei der zuständigen Baubehörde über die aktuell geltenden Vorschriften zu informieren.
Grenzbebauung und Einhaltung der Maße
Häufig dürfen Bauherren Carports und Garagen als untergeordnete Bauteile näher an der Grundstücksgrenze errichten als Wohngebäude. Diese Grenzbebauung ist jedoch an bestimmte Auflagen gebunden. Viele Landesbauordnungen sehen etwa vor, dass die Garage oder der Carport keine Fenster zur Nachbarseite aufweisen darf, um die Privatsphäre des Nachbarn einzuholen oder auf bestimmte Maße zu achten.
Die maximal zulässige Höhe, Breite und Länge können in Abhängigkeit von der Landesbauordnung und der Nähe zur Grundstücksgrenze variieren. Häufig geben Vorschriften vor, dass Carports und Garagen an der Grundstücksgrenze maximal 9 m lang und 3 m hoch sein dürfen, ohne dass zusätzliche Abstandsflächen erforderlich sind.
Was passiert bei einem Verstoß gegen die Regelungen für untergeordnete Bauteile?
Wird ein Carport oder eine Garage ohne Berücksichtigung der geltenden Vorschriften errichtet, können nachträgliche Anpassungen oder im schlimmsten Fall sogar ein Abriss notwendig werden. Verstößt ein Bauherr gegen die Maße, Genehmigungsverfahren oder Abstandsreglungen, so kann die Baubehörde Maßnahmen verlangen. In einigen Fällen wird es möglich sein, die bauliche Anlage nachträglich zu genehmigen, sofern keine wesentlichen nachbarschaftlichen Interessen verletzt sind. Kann dies nicht erfolgen, fordert man den Bauherrn zur Rücknahme des Bauwerks auf.
Nachbarn haben zudem das Recht, Einspruch zu erheben, wenn sie durch das errichtete Bauwerk in ihrer Nutzung beeinträchtigt sind. In solchen Fällen ist es möglich, dass die Baubehörde den Bauherrn zur Korrektur oder zum Rückbau verpflichtet. Um solche Konflikte zu vermeiden, ist es ratsam, die gesetzlichen Vorgaben im Vorfeld zu prüfen und gegebenenfalls die Zustimmung der Nachbarn einzuholen.
Fazit zu Carports und Garagen als untergeordnete Bauteile
Die Einstufung von Carports und Garagen als untergeordnete Bauteile bietet Bauherren eine flexible Möglichkeit, zusätzlichen Abstellraum oder geschützte Parkmöglichkeiten auf ihrem Grundstück zu schaffen. Durch ihre Sonderstellung profitieren sie von vereinfachten Genehmigungsverfahren und häufig auch von erleichterten Abstandsreglungen. Dennoch ist es wichtig, die spezifischen Anforderungen der jeweiligen Landesbauordnung zu beachten, um Konflikte mit Nachbarn und mögliche Sanktionen der Baubehörde zu vermeiden.