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Grenzbebauung

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Die sogenannte Grenzbebauung ist ein häufiger Streitpunkt beim Hausbau – nicht nur zwischen Bauherrn und Behörden, sondern auch zwischen Nachbarn. Dabei ist klar geregelt, was gebaut werden darf, wie nah an der Grundstücksgrenze gebaut werden darf, wie nah an der Grundstücksgrenze gebaut werden darf und welche Abstände eingehalten werden müssen. Die Details variieren allerdings je nach Bundesland und konkretem Bebauungsplan.

In diesem Artikel erfährst du: 

  • Was unter Grenzbebauung zu verstehen ist
  • Welche gesetzlichen Regelungen gelten
  • Welche Ausnahmen möglich sind
  • Worauf du als Bauherr besonders achten solltest

 

Was ist Grenzbebauung überhaupt?

Grenzbebauung bedeutet, dass ein Gebäude oder ein Anbau direkt an die Grundstücksgrenze gebaut wird – ohne seitlichen Abstand zum Nachbargrundstück. Meistens betrifft das Garagen, Carports, Gartenhäuser, Geräteschuppen oder Mauern.

Wichtig: Nicht alles, was an der Grenze steht, ist automatisch erlaubt. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen:

  • Hauptgebäuden (Wohnhäuser etc.)
  • Nebenanlagen (z. B. Garagen)
  • Baulichen Anlagen ohne Aufenthaltsräume (z. B. Mülltonnenboxen)

 

Was sagt das Bauordnungsrecht?

Die Landesbauordnungen der Bundesländern regeln die Abstandsflächen. In vielen Ländern gilt als Grundregel:

Gebäude müssen mindestens 3 Meter Abstand zur Grundstücksgrenze halten.

Die Faustformel zur Berechnung der Abstandsfläche lautet meist:

Abstand = 0,4 x Gebäudehohe, mindestens jedoch 3 Meter.

Ausnahme: „Bauen auf der Grenze“

In bestimmten Fällen darf dennoch direkt an der Grenze gebaut werden – etwa:

  • Garagen und Carports (unter bestimmten Maßen)
  • Grenzwände bis max. 3 m Höhe und 9 m Länge
  • Gebäude mit ausdrücklicher Genehmigung oder Nachbarschaftszustimmung

 

Welche baulichen Anlagen sind an der Grenze erlaubt?

Hier eine Übersicht typischer Fälle:

Garagen & Carports 

In fast allen Bundesländern darf man:

  • Bis zu 3 m Höhe
  • Max. 9 m Grenzlänge
  • Direkt auf die Grenze bauen

-> Ohne Zustimmung des Nachbarn, wenn die Maße eingehalten werden!

Gartenhäuser / Geräteschuppen

Hier gelten oft strengere Regeln – Aufenthaltsräume oder große Fenster dürfen nicht zur Grenze hin gerichtet sein.

Häufig nur erlaubt:

  • Als „untergeordnete bauliche Anlage“
  • Ohne Heizung/Wasseranschluss
  • Mit Grenzabstand (außerhalb Ausnahmebereiche)

Mauern und Zäune 

Mauern bis 2 Meter Höhe sind in vielen Fällen genehmigungsfrei, solange sie ortüblich sind.

Zäune: Je nach Nachbarschaftsrecht (häufig < = 1,20 m erlaubt ohne Zustimmung).

 

Zustimmung des Nachbarn – wann erforderlich?

Wenn du gegen die üblichen Grenzstände baust, brauchst du in vielen Fällen eine schriftliche Zustimmung des Nachbarn. Diese wird in der Regel dem Bauantrag beifügt.

Beispielhafte Fälle:

  • Du möchtest die 9-m-Länge überschreiten
  • Du planst ein Gartenhaus mit Aufenthaltsraum direkt an der Grenze
  • Du willst Fenster in Richtung Nachbargrundstück einbauen

Wichtig: Die Zustimmung sollte vor Baubeginn erfolgen und möglichst notariell oder dokumentiert sein. Ein rein mündliches „Go“ ist rechtlich riskant.

 

Was steht im Bebauungsplan?

Oft schreibt ein Bebauungsplan vor, ob und wie gebaut werden darf – dazu gehören:

  • Baufenster und Baulinien
  • Flächen für Nebenanlagen
  • Grenzbebauungspflicht (z. B. in Rheinhaussiedlungen)

Tipp: Immer zuerst Einsicht in den Bebauungsplan nehmen (bei der Gemeinde), bevor konkrete Bauplanungen starten.

 

Sonderfall: Reihenhäusern oder Doppelhäusern

Bei Reihenhäuser oder Doppelhäuser ist die Grenzbebauung meist vorgeschrieben:

  • Jedes Haus grenzt direkt ans nächste
  • Hier ist die grenzwand sogar Teil des Konzeptes
  • Die Brandschutzvorschriften sind besonders streng!

 -> In diesen Fällen darf nicht „frei gebaut“ werden, sondern muss sich an die festgelegten Grundstücksaufteilungen und Gebäudelinien halten.

 

Nachbarschaftsrecht – nicht vergessen!

Zusätzlich zum öffentlichen Baurecht gelten auch zivilrechtliche Vorschriften, etwa aus dem Nachbarrechtsgesetz deines Bundeslands. Darin geregelt sind z. B.:

  • Einsehbarkeit und Sichtschutz
  • Wurzelausläufer und Überhang
  • Rechte bei gemeinsamer Grenze (Grenzmauer, Einfriedung)

> Beispiel: In NRW darf eine Einfriedung (z. B. Zaun) maximal 1,20 m hoch sein, sofern nicht anders vereinbart oder üblich.

 

Häufige Fehler bei der Grenzbebauung

Ohne Plan bauen

Ein Gartenhaus oder Carport „einfach mal hinstellen“ – ohne Bauanzeige oder Genehmigung – kann teuer werden.

Nachbar nicht einbeziehen

Selbst wenn keine Zustimmung erforderlich ist, kann es später zu Streit kommen – besser vorher absprechen.

Maße falsch eingeschätzt

9 Meter Grenzbebauung sind die Gesamtlänge – bei L-förmigen Bauten zählt jede Grenzseite!

 

Was tun bei Konflikten?

Falls ein Nachbar z. B. eine Grenzbebauung beanstandet:

  • Prüfe den Bebauungsplan
  • Ziehe die Landesordnung heran
  • Führe eine Mediation oder Schlichtungsgespräch
  • Notfalls: Bauaufsichtsbehörde oder Anwalt einschalten

In manchen Bundesländern ist eine Schlichtungsstelle vor Klageerhebung sogar Pflicht (z. B. NTW, Hessen).

 

Fazit

Grenzbebauung ist erlaubt – unter bestimmten Voraussetzungen. Ob Carport, Garage oder Gartenhaus:

Maße, Bauhöhe und Nachbarschaftsrecht spielen eine zentrale Rolle. Wer sich frühzeitig mit Bebauungsplan, Landesrecht und Nachbarn abstimmt, vermeidet rechtliche Risiken und unnötigen Ärger.

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